Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn- Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangelhaftung
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung der Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 100 km vom Verkäufer entfernt befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt beiAnsprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Allgemeine Mietbedingungen von 2-Wheels ( Inh. Jörg Lochmann ) für die Vermietung von Anhängern (Stand:01.09.2011)
1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluß
1.1 Die Vermietung von Anhängern erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch 2-Wheels zustande.Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie
von 2-Wheels schriftlich bestätigt worden sind.
2. Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem der Anhänger mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen von 2-Wheels zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.3 2-Wheels ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Anhängers ein funktionell annähernd gleichwertigen Anhänger zur Anmietung bereitzustellen.
3. Übernahme des Anhängers, Mängelrügen, Haftung
3.1 Der Mieter kann den Anhänger vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er den Anhänger auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese 2-Wheels schriftlich anzuzeigen.
3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Anhängers am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei 2-Wheels eingegangen ist.
3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt 2-Wheels auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder läßt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung.
3.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von 2-Wheels zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Anhängers den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß 2-Wheels grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
3.5 Befindet sich 2-Wheels in der Bereitstellung oder Absendung des Anhängers in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn 2-Wheels mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, 2-Wheels schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
4. Mietberechnung und Mietzahlung
4.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für den gemieteten Anhänger. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im voraus zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von 2-Wheels auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils EURO 10,- zu ersetzen.
4.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von 2-Wheels an dem vermieteten Anhänger, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheckprotest etc. vor, so ist 2-Wheels berechtigt, den Anhänger ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Anhänger und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Anhängers durch 2-Wheels läßt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. 2-Wheels behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
4.3 Gegenüber den Ansprüchen von 2-Wheels ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Berechtigung
2-Wheels ist jederzeit berechtigt, das Anhängers während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
6. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung
6.1 Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Transport, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
6.2 Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand, die durch fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag
eingetragen, so sind bis zu einem Anschaffungswert von EURO 10.000.- 10 % der Anschaffungskosten des Mietobjektes, bei einem höheren Anschaffungswert 5 % der Anschaffungskosten, mindestens aber EURO 500.- als Selbstbeteiligung vereinbart.
6.3 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursachte Schäden und sämtliche Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist 2-Wheels berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
6.4 Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes beim Mieter.
7. Pflichten des Mieters
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Anhängers Sorge zu tragen. 2-Wheels ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 2-Wheels Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 2-Wheels das angemietete Anhänger unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen.
7.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Bedienung den gemieteten Anhänger nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Der Mieter hat den Anhänger ausreichend gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung zu schützen.
7.3 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, 2-Wheels unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von 2-Wheels hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
8. Beendigung der Mietzeit
8.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Anhänger mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand bei 2-Wheels eintrifft. Eine vorzeitige Beendigiung der Mietdauer ist drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
8.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Anhängers in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
8.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei 2-Wheels Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stillegung.
9.Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Anhänger in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist 2-Wheels berechtigt, der Anhänger sofort auf Kosten des Mieters instandzusetzen. 2-Wheels behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.
10. Kündigung
10.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
10.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann 2-Wheels den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und den gemieteten Anhänger ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder den gemieteten Anhänger ohne vorherige schriftliche Einwilligung von 2-Wheels an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
11. Zahlungsverzug
Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch 2-Wheels vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.
12. Verlust des Mietgegenstandes
Der Verlust des Anhängers ist unverzüglich den zuständigen Polizeibehörden zu melden.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen 2-Wheels und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Darmstadt/Dieburg.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Darmstadt/Dieburg Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.